§ 51 bestimmt, für welche öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit offensteht. Abs. 1 der Norm bestimmt die Zuständigkeit für enumerativ angegebene Angelegenheiten. Hierzu gehören v.a. die gesetzliche Renten-, Kranken- und Unfallversicherung, die soziale und private Pflegeversicherung (s. hierzu näher M-L/K/L/S/Keller, SGG, § 51 Rn 25 ff.), die Arbeitsförderung, die Grundsicherung für Arbeitsuchende, Angelegenheiten der Sozialhilfe nebst Eingliederungshilfe nach Teil 2 des SGB IX und des AsybLG, sowie das Schwerbehindertenrecht.

 

Hinweise:

  • Insbesondere folgende Rechtsgebiete, obwohl sie materielles Sozialrecht regeln, unterfallen nicht der Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit, sondern derjenigen der Verwaltungsgerichtsbarkeit: Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII, Ausbildungsförderung nach dem BAföG und Wohngeld nach dem WoGG.
  • Nach § 51 Abs. 1 Nr. 10 sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auch zuständig, für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird, so z.B. für Leistungen nach dem BKGG (s. § 15 BKGG) oder § 81b Abs. 1 SGB X für den Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO (so jüngst BSG, Urt. v. 6.3.2023 – B 1 SF 1/22 R, ASR 2023, 134). Mangels gesetzlicher Sonderzuweisung besteht keine Zuständigkeit der Sozialgerichte für Streitigkeiten um die Vergütung von Corona-Bürgertests (BSG, Beschl. v. 19.6.2023 – B 6 SF 1/23 R).

§ 51 Abs. 2 lässt von dem Grundsatz der Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten und deren Zuordnung zum öffentlichen Recht die dort genannten Ausnahmen für privatrechtliche Streitigkeiten zu.

Als Rückausnahme von den in Abs. 1 und Abs. 2 geregelten Zuständigkeiten sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit für die in § 51 Abs. 3 erwähnten Streitigkeiten nicht zuständig.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge