(OLG Karlsruhe, Beschl. v. 11.1.2022 – 19 W 20/21) • Durch das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27.3.2020 (GesRuaCOVBekG/COVMG) wurden Vereine ausdrücklich ermächtigt, auch virtuelle Mitgliederversammlungen abhalten zu können, die der Präsenzversammlung gleichgestellt sind. Daher können auch umwandlungsrechtliche Beschlüsse (hier: Verschmelzungsbeschluss) in einer virtuellen Mitgliederversammlung gefasst werden, da das Gesetz keine Einschränkung bezüglich des Inhalts der in einer solchen Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse enthält.

ZAP EN-Nr. 531/2022

ZAP F. 1, S. 827–827

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