Das KG (FamRZ 2022, 949) hat klargestellt, dass an dem Teilungsvorschlag des Versorgungsträgers festzuhalten ist, wenn der Versorgungsträger des auszugleichenden Anrechts in seiner Teilungsanordnung keine Teilung von Fondsanteilen, sondern in Form eines Kapitalbetrags vorsieht, sofern die Bestimmungen dem in § 11 S. 1 VersAusglG bestimmten Grundsatz einer gleichmäßigen Teilhabe standhält. Legen die Bestimmungen der Teilungsanordnung fest, dass zum Umsetzungszeitpunkt neu ermittelte Ehezeitanteile festgestellt werden, ist eine hinreichende Teilhabe an der künftigen Wertentwicklung gewährleistet.

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