§ 45 SGB X ist die für Bürger nachteilige Vorschrift: Im Anwendungsbereich der Norm wollen Behörden den Bürgern etwas nehmen, weil es ihnen von Anfang an nicht zustand. Es ist beabsichtigt, eine früher in rechtswidriger Weise zuerkannte laufende Leistung nicht weiter zu zahlen oder gar zurückzufordern.

  • Eine Rücknahme scheidet aus, soweit Begünstigte auf den Bestand des VA vertraut haben und ihr Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist; letzteres ist i.d.R. der Fall, wenn Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen haben, die sie nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen können (§ 45 Abs. 2 S. 1 u. 2 SGB X). Kein Vertrauensschutz besteht, wenn die Begünstigten "bösgläubig" sind (s. S. 3 der Vorschrift).
  • Nur bei "Bösgläubigkeit" i.S. dieser Vorschrift, oder wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO vorliegen, wird der VA mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, wobei dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen geschehen muss, welche die Rücknahme des VA für die Vergangenheit rechtfertigen (§ 45 Abs. 4 SGB X).
  • Für rechtswidrige begünstigende VAe mit Dauerwirkung gelten die in Abs. 3 der Vorschrift geregelten Rücknahmefristen.
  • Wenn unter Beachtung der in Abs. 1-4 der Norm geregelten Voraussetzungen eine Rücknahme möglich ist, steht diese im Ermessen der Behörde (§ 45 Abs. 1 SGB X spricht davon, dass der VA zurückgenommen werden "darf"). Ermessen ist immer auszuüben, auch in Fällen, in denen kein Vertrauensschutz nach Abs. 2 der Vorschrift besteht. Gerichtlicher Kontrolle unterliegen Ermessensentscheidungen nur eingeschränkt, und zwar nur hinsichtlich des Nichtgebrauchs und des Fehlgebrauchs des Ermessens (Schütze, a.a.O., § 45 Rn 106 m.w.N.).
  • Vor Erlass eines Rücknahmebescheids sind die Betroffenen anzuhören (§ 24 SGB X, zur Anhörung s. Teil 1 II. 6).

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