Zwar soll der Mieter bei Vertragsende zum Rückbau unternommener baulicher Veränderungen verpflichtet sein, doch ist ein entsprechender Anspruch des Vermieters durch § 242 BGB begrenzt. Treuwidrigen Rückbauverlangen muss der Mieter also nicht nachkommen. Der Gesetzgeber bezieht sich als Beispiel insb. auf das Rückbauverlangen geschaffener Ladeinfrastruktur. Denn sie könne nach dem Auszug des Mieters noch verwendet werden (BT-Drucks 19/18791, S. 87, 1. Abs.). Schon dies belegt, dass es dem Gesetzgeber auf hergestellte Ladeinfrastruktur „mit Ewigkeitsgarantie” ankommt. Der Vermieter wird dominiert, seien Rückbauverlangen ohne Rücksicht auf sein grundsätzliches Entscheidungsermessen im Umgang mit seinem Eigentum beschnitten.

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