Bauliche Veränderungen können vorbehaltlich § 20 Abs. 4 WEG n.F. von der Gemeinschaft verlangt werden, diese vertreten durch den Verwalter (§ 9b WEG n.F.). Das Ansinnen ist direkt an den Verwalter zu richten, der dann einen entsprechenden Beschlussvorschlag in die Tagesordnung der nächsten Eigentümerversammlung aufzunehmen hat (BT-Drucks 19/18791, S. 63, 5. Abs.). Natürlich kann auch durch Umlaufbeschluss gearbeitet werden (§ 23 Abs. 3 WEG). Das Procedere gilt für alle Formen baulicher Veränderungen, die individuell verlangt werden können.

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