(BGH, Urt. v. 30.4.2020 – I ZR 139/15) • Nach dem Urheberrechtsgesetz ist zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film die Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig. Bei der Grundrechtsabwägung ist im Fall der Veröffentlichung eines bislang unveröffentlichten Werks auch das vom Urheberpersönlichkeitsrecht geschützte Interesse an einer Geheimhaltung des Werks zu berücksichtigen. Dieses schützt das urheberrechtsspezifische Interesse des Urhebers, darüber zu bestimmen, ob er mit der erstmaligen Veröffentlichung den Schritt von der Privatsphäre in die Öffentlichkeit tut und sich und sein Werk damit der öffentlichen Kenntnisnahme und Kritik aussetzt. Nicht zu berücksichtigen ist bei dieser Abwägung dagegen das Interesse an der Geheimhaltung von Umständen, deren Offenlegung Nachteile für die Interessen des Staats und seiner Einrichtungen haben könnten.

ZAP EN-Nr. 386/2020

ZAP F. 1, S. 847–847

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