(OLG Frankfurt, Urt. v. 12.3.2019 – 2 U 3/19) • Nimmt der Vermieter umfangreiche Baumaßnahmen am Gebäude vor, die mit ganz erheblichen Beeinträchtigungen des Mieters aufgrund von Lärm, Erschütterungen, Staub und sonstigen Immissionen einhergehen, kann er hiermit das vertragsgemäße Gebrauchsrecht des Mieters verletzen, einhergehend mit einer Störung des Besitzes an der Mietsache durch verbotene Eigenmacht. In diesem Fall handelt es sich nicht mehr um Renovierungs- und Umbauarbeiten, mit denen ein Mieter immer für den Fall eines Mieterwechsel in demselben Gebäude rechnen und aus sozialüblicher Sicht hinnehmen muss. Ein Mieter muss weitreichende Baumaßnahmen des Vermieters, die ausschließlich die Änderung des Nutzungszwecks beabsichtigen und nicht einer Modernisierung bzw. nach objektiven Kriterien zu beurteilenden Verbesserung des Gebäudes dienen, gemäß den Grundsätzen von Treu und Glauben nur dann hinnehmen, wenn für den Vermieter ansonsten eine Gefährdung der Wirtschaftlichkeit des Grundbesitzes gegeben wäre. Dem Mieter steht in diesem Fall ein Anspruch auf Unterlassung zu, den er auch im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzen kann. Hinweis: Im entschiedenen Fall wurden vermieterseits Innenwände und komplette Fußböden in dem Mietobjekt entfernt.

ZAP EN-Nr. 455/2019

ZAP F. 1, S. 836–836

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