(OLG Celle, Beschl. v. 15.6.2019 – 8 U 83/19) • Die Abrechnung einer intensitätsmodulierten Strahlentherapie (IMRT) unterfällt § 6 Abs. 2 GOÄ. Für die analoge Abrechnung ist Ziffer 5855 GOÄ heranzuziehen; denn IMRT und IORT sind nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertig. Eine Abrechnung der IMRT, die sich an den Abrechnungsempfehlungen des Vorstands der Bundesärztekammer vom 18.2.2011 und des Bundesverbands deutscher Strahlentherapeuten orientiert, ist für die ersten dreißig Fraktionen nicht zu beanstanden. Ab der 31. Fraktion kann höchstens das 1,35-fache des Gebührensatzes angesetzt werden. Eine Abrechnung der IMRT analog zur fraktionierten stereotaktischen Präzisionsbestrahlung kommt nicht in Betracht, weil es sich dabei bereits um eine analoge Abrechnung handelt, bei der Analogiebildung aber auf die Gebühren der GOÄ zurückgegriffen werden muss. Eine aus medizinischer Sicht unzureichende Zahl an Bildgebungen lässt den Vergütungsanspruch des Behandlers und damit den Erstattungsanspruch des Versicherungsnehmers grds. unberührt.

ZAP EN-Nr. 462/2019

ZAP F. 1, S. 838–838

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