Anders als in anderen Rechtsgebieten ist in Mietsachen die Beschwer oftmals höher als der Streitwert; ansonsten, insbesondere auch im Wohnungseigentumsrecht (ausführlich Brändle ZfIR 2017, 553 sowie Brändle in einem gesonderten Beitrag in ZAP F. 7, zur Veröffentlichung in ZAP 2020 vorgesehen) ist es oft umgekehrt. Kommt es für die Beschwer auf die Höhe des Mietzinses an, ist jedenfalls bei unbefristeten Mietverhältnissen die Beschwer deshalb regelmäßig höher als der Streitwert, weil der Streitwert, auch bei gewerblichen Mietverhältnissen, auf die Jahresmiete gedeckelt ist (§ 41 Abs. 1 GKG), während sich die Beschwer nach § 9 ZPO bemisst und somit bei dem dreieinhalbfachen der Jahresmiete liegen kann.

 

Praxistipps:

Der Rechtsanwalt beim BGH hat zunächst naturgemäß keine Aktenkenntnis, ist aber gehalten, die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision binnen der hierfür geltenden Notfrist von einem Monat (§ 544 Abs. 1 S. 2 ZPO) weisungsgemäß einzulegen. Dadurch entstehen dem Mandanten Gebühren. Der Instanzanwalt tut deshalb gut daran, vorher zu prüfen, ob sich aus seinem eigenen bisherigen Vortrag ergibt, dass der erforderliche Beschwerdewert von mehr als 20.000 EUR erreicht ist. Wenn dies nicht der Fall ist, kann dies nur dazu führen, dass der Rechtsanwalt beim BGH empfehlen muss, die Beschwerde zurückzunehmen, weil sie nicht statthaft ist.

In Mietsachen ist zu bedenken, dass ein Streitwert von bis zu 20.000 EUR nicht zwingend bedeutet, dass die erforderliche Beschwer nicht erreicht ist. Die Beschwer richtet sich nach §§ 8, 9 ZPO und nicht nach § 41 GKG. In Mietsachen kann die Beschwer (deutlich) höher sein als der Streitwert.

Autor: Rechtsanwalt Michael Brändle, Freiburg

ZAP F. 4, S. 843–846

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge