I. Einleitung
Die nachfolgenden Ausführungen knüpfen an den Beitrag "Notwendige Verteidigung – Beiordnungsvoraussetzungen, Verteidigerauswahl und Rücknahme der Bestellung" (ZAP F. 22, S. 841 ff.) an und stellen als "Update" die seither erfolgten Neuregelungen durch das am 24.8.2017 in Kraft getretene "Gesetz zur effektiveren und praxistauglichen Ausgestaltung des Strafverfahrens" sowie die von Juli 2015 bis Mitte Juli 2018 ergangene Rechtsprechung zu Fragen der notwendigen Verteidigung dar. Ziel des Beitrags ist es, dem Verteidiger einen Überblick über die in diesem Zeitraum ergangenen Entscheidungen zu verschaffen und in Fällen, in denen um die Beiordnung oder deren Fortbestand gekämpft werden muss, die eine oder andere Argumentationshilfe zu geben.
II. StPO-Reform 2017
Das Gesetz zur effektiveren und praxistauglichen Ausgestaltung des Strafverfahrens (hierzu ausführlich Burhoff, Effektiveres und praxistauglicheres Strafverfahren – Teil 1: Ermittlungsverfahren, ZAP F. 22, S. 889 ff. und Teil 2: Hauptverhandlung, ZAP F. 22, S. 907 ff.) hat hinsichtlich der Bestellung eines Pflichtverteidigers im Ermittlungsverfahren eine wesentliche Neuerung gebracht:
So hängt die Pflichtverteidigerbestellung jetzt nicht mehr von einem Antrag der Staatsanwaltschaft gem. § 141 Abs. 3 S. 2 StPO ab, sondern kann in Verfahren, in denen eine richterliche Vernehmung durchzuführen ist, bereits dann vorgenommen werden, wenn die Mitwirkung eines Verteidigers aufgrund der Bedeutung der Vernehmung zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten geboten erscheint. Zuständig für die Beiordnung ist das Gericht, bei dem die Vernehmung durchzuführen ist.
Erfasst werden nach zutreffender Ansicht hierdurch nicht nur richterliche Zeugen- und Sachverständigenvernehmungen, sondern auch alle Beschuldigtenvernehmungen. Dies betrifft auch die Fälle, in denen ein Beschuldigter nach vorläufiger Festnahme oder nach seinem Ergreifen aufgrund eines Haftbefehls im Rahmen einer Vorführung vor dem Haftrichter zu vernehmen ist (AG Stuttgart StraFo 2018, 114; LG Halle/Saale, Beschl. v. 26.3.2018, 10a Qs 33/18; Burhoff ZAP F. 22, S. 895 f.; Schlothauer StV 2017, 557, der hier den Hauptanwendungsbereich der Neuregelung sieht).
Hinweis:
Die Bestellung nach § 141 Abs. 3 S. 4 StPO gilt nur für den Zeitraum der Vernehmung und erlischt mit ihrem Ende (Burhoff ZAP F. 22, S. 896). Wird also im Rahmen der Vorführung ein Haftbefehl erlassen oder ein bestehender Haftbefehl in Vollzug gesetzt, bedarf es einer unverzüglichen weiteren Verteidigerbestellung im Hinblick auf die nunmehr einsetzende Vollstreckung der Untersuchungshaft. Dies ergibt sich aus § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO (zuvor Nr. 5, inhaltlich ist die Vorschrift unverändert geblieben), der überflüssig wäre, würde sich die Beiordnung automatisch auch auf das weitere Verfahren erstrecken.
Hierbei kann, muss aber nicht, derselbe Verteidiger bestellt werden, der während der vorangegangenen Vernehmung des Beschuldigten die Verteidigung geführt hat. Insbesondere in Konstellationen, in denen der Wunschverteidiger bei der Haftrichtervorführung nicht anwesend sein kann, etwa wegen eines Termins in anderer Sache oder am Wochenende, kommt die Bestellung unterschiedlicher Verteidiger in Betracht.
Außerhalb von Beschuldigtenvernehmungen wird eine Verteidigerbestellung zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten insbesondere in Betracht zu ziehen sein, wenn ein Zeuge vernommen wird, bei dem die Möglichkeit besteht, dass er in der Hauptverhandlung nicht mehr zur Verfügung steht (Singelstein/Derin NJW 2017, 2646). Zu denken ist hierbei vor allem an die Vernehmung von Angehörigen, die im weiteren Verlauf des Verfahrens von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 52 Abs. 1 StPO Gebrauch machen könnten.
III. Beiordnung gem. § 140 Abs. 1 StPO
Über die Neuregelung des § 141 Abs. 3 S. 4 StPO hinaus sind die gesetzlichen Grundlagen der notwendigen Verteidigung unverändert geblieben.
Im Bereich des § 140 Abs. 1 StPO gab es in den letzten Jahren kaum Bewegung in der Rechtsprechung. Die dortigen Regelungen sind klar und eindeutig, so dass für Auslegungsstreitigkeiten in aller Regel kein Raum bleibt. Eine Ausnahme hiervon stellen Beschlüsse des LG Osnabrück (Beschl. v. 6.6.2016 – 18 Qs 526 Js 9422/16 (17/16), StRR 7/2016, 2) und des LG Dresden (v. 23.5.2018 – 14 Qs 16/18) dar, in denen der alte Streit, ob § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO bei inhaftierten Beschuldigten auch in anderen Verfahren gilt, in denen kein Haftbefehl erlassen wurde, reanimiert wurde.
Das LG Osnabrück und das LG Dresden haben sich in dieser Frage gegen die h.M. (Nachweise hierzu bei Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 7. Aufl. Rn 2857, 8. Aufl. Rn 2874 [im Folgenden kurz: Burhoff, EV]) gestellt und die Norm dahingehend ausgelegt, dass sie nur in dem Verfahren, in dem tatsächlich Untersuchungshaft vollstreckt wird, anzuwenden sei. Überzeugend ist dies freilich nicht: Die mit der Inhaftierung verbundene Einschränkung der Verteidigungsmöglichkeiten besteht auch in anderen Verfahren. Es ist für einen inhaftierten Angeklagten nahezu unmöglich, sich...