Bei allseitigem Einverständnis ist eine Auswechslung des Pflichtverteidigers dagegen möglich (OLG Naumburg StraFo 2016, 515; OLG Karlsruhe NStZ 2017, 304). In diesem Fall gebietet es grundsätzlich die gerichtliche Fürsorgepflicht, dem Angeklagten den Anwalt seines Vertrauens beizuordnen. Eines zerrütteten Vertrauensverhältnisses oder eines Fehlverhaltens des bisherigen Verteidigers bedarf es dann nicht (OLG Celle StRR 10/2017, 2), so dass auch entsprechender Vortrag unterbleiben kann.

 

Praxishinweis:

Der Verteidigerwechsel darf allerdings nicht zu einer Verfahrensverzögerung führen (KG NStZ 2017, 305). Sind bereits Hauptverhandlungstermine bestimmt, empfiehlt es sich daher für den neuen Verteidiger, zugleich mit dem Beiordnungsantrag mitzuteilen, dass die Termine wahrgenommen werden können. Andernfalls geht er das Risiko ein, dass das Gericht die Umbeiordnung unter Hinweis auf das Beschleunigungsgebot ablehnt. Hiergegen wäre selbst dann schwer anzukommen, wenn der Angeklagte sich mit einer längeren Verfahrensdauer einverstanden erklärt. Das Beschleunigungsgebot steht nicht zu seiner Disposition (OLG Stuttgart NStZ 2016, 436).

Darüber hinaus darf die Umbeiordnung auch keine Mehrkosten für die Staatskasse zur Folge haben. Um solche Mehrkosten zu vermeiden, kann der neue (oder der alte) Pflichtverteidiger auf Gebühren verzichten (OLG Saarbrücken StraFo 2016, 514; OLG Karlsruhe NStZ 2017, 304; OLG Stuttgart, Beschl. v. 25.10.2017 – 2 Ws 277/17).

 

Hinweis:

Der Umstand, dass der neue Verteidiger seinen Kanzleisitz andernorts unterhält und daher im Vergleich zur Tätigkeit des bisherigen, ortsansässigen Anwalts höhere Reisekosten anfallen, rechtfertigt die Ablehnung der Umbeiordnung aber nicht. Diese Kosten wären auch dann angefallen, wenn der Angeklagte den neuen Verteidiger von Vornherein benannt hätte und dieser beigeordnet worden wäre (LG Osnabrück RVGreport 2017, 319).

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