Die Regelungen über die Begrenzung der Wiedervermietungsmiete (sog. Mietpreisbremse) ist bei den Amts- und Landgerichten angekommen. Dabei fällt die Neuregelung in immer mehr Bundesländern durch. Die gescholtene 67. Zivilkammer des LG Berlin (s. unten IX. 2.) hat inzwischen zwei Verfahren ausgesetzt und die Neuregelung gem. Art. 100 GG dem BVerfG vorgelegt (LG Berlin NZM 2018, 118 m. Anm. Schuldt NZM 2018, 124; LG Berlin WuM 2018, 414). Die Vorlagen dürften aber nach Ansicht der Kammer nicht dazu führen, dass jetzt alle Verfahren ausgesetzt werden dürfen. Die Aussetzung eines Rechtsstreits wegen eines beim BVerfG anhängigen Normenkontrollverfahrens setzt gem. § 148 ZPO analog voraus, dass die Verfassungsgemäßheit des vom BVerfG zu prüfenden Gesetzes für die Entscheidung des Gerichts erheblich ist. Die Aussetzung ist nur dann ermessensfehlerfrei, wenn das Gericht entweder im bisherigen Verfahrensverlauf oder in der Aussetzungsentscheidung selbst die Entscheidungserheblichkeit der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes für die Parteien nachvollziehbar dargelegt hat (LG Berlin ZMR 2018, 507).

Auf Landgerichtsebene geht es zzt. um die Wirksamkeit der einzelnen Landesverordnungen:

  • In Hamburg hatte das AG Hamburg Altona (Urt. v. 23.5.2017 – 316 C 380/16, ZMR 2017, 649; v. 9.10.2017 – 316 C 206/17) die dortige Verordnung wegen Begründungsmängeln gekippt. Diese Rechtsprechung ist vom LG Hamburg (Urt. v. 14.6.2018 – 333 S 28/17 m. Anm. Börstinghaus jurisPR-MietR 14/2018 Anm. 1) bestätigt worden. Für die Praxis bleibt die Frage offen, ob ein Begründungsmangel zumindest für die Zukunft geheilt werden kann. Das LG Hamburg hat die Frage, wie die Rechtslage für Mietverträge, die nach der Veröffentlichung im Transparenzportal am 22.10.2015 bzw. nach der Veröffentlichung der Begründung unter www.hamburg.de am 6.6.2017 oder der Veröffentlichung am 1.9.2017 im Amtlichen Anzeiger zu beurteilen ist, ausdrücklich offengelassen.
  • Die hessische Landesregierung versuchte bei der Information über den Zeitpunkt der erfolgten Begründung der Verordnung durchaus "kreativ" zu sein, oder weniger politisch korrekt ausgedrückt "zu tricksen". Man gab sich größte Mühe zu vertuschen, wann die Begründung im Internet auf der Seite des Ministeriums veröffentlicht wurde. Es ist immer noch nicht ganz klar, wann die Begründung tatsächlich veröffentlicht wurde. Einiges spricht dafür, dass dies erst im März 2018 geschehen ist. Im Rahmen einer Entscheidung des LG Frankfurt (WuM 2018, 276 m. Anm. Börstinghaus, jurisPR-MietR 13/2108 Anm. 2) war dies aber nicht streitentscheidend. Die Entscheidung betraf einen Mietvertrag, der am 3.5.2016 abgeschlossen worden war. Da gab es mit Sicherheit keine veröffentlichte Begründung in Hessen. Eine wann auch immer stattgefundene rückwirkende Veröffentlichung führt aber nie zu einer Heilung der unwirksamen Verordnung, wie sowohl das LG München (NJW 2018, 407) als auch das AG Hamburg-Altona überzeugend festgestellt haben. Auch Schuldt kommt in seinem Vortrag auf dem Deutschen Mietgerichtstag 2018 (NZM 2018, 257) zum gleichen Ergebnis.

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