Um die Mieter vor alternativen Umwandlungsmodellen (z.B. Münchener-Modell) zu schützen, hat der Gesetzgeber ab Mai 2013 die Vorschrift des § 577a BGB durch Einfügung eines Absatzes 1a verschärft. Danach gilt die Kündigungssperrfrist nach Absatz 1 von 3–10 Jahren auch, wenn vermieteter Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter an eine Personengesellschaft oder an mehrere Erwerber veräußert worden ist. Diese Kündigungsbeschränkung erfordert gerade nicht, dass an dem vermieteten Wohnraum Wohnungseigentum begründet worden ist oder der Erwerber zumindest die Absicht hat, eine solche Wohnungsumwandlung vorzunehmen (BGH ZAP EN-Nr. 275/2018 = MDR 2018, 584 = WuM 2018, 292 = GE 2018, 579 = NZM 2018, 388 = MietPrax-AK § 577a BGB Nr. 3 m. Anm. Eisenschmid; Häublein MietRB 2018, 163; Börstinghaus jurisPR-BGHZivilR 11/2018 Anm. 1; Drasdo NJW-Spezial 2018, 385). Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Außerdem sprächen die historische, die systematische und die teleologische Auslegung der Norm für dies Ergebnis. Damit wird die Rechtsprechung des VIII. Senats zur Eigenbedarfskündigung einer GbR ein wenig relativiert.

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