Wenn die Parteien um das Bestehen eines Mietverhältnisses streiten, beträgt die Beschwer die dreieinhalbfache Jahresmiete (BGH WuM 2018, 221 = MietPrax-AK § 26 Nr. 8 EGZPO Nr. 30 m. Anm. Börstinghaus).

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