(BGH, Urt. v. 5.7.2018 – III ZR 273/16) • Die Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen, die im Rahmen einer mehraktigen Geschäftsbesorgung in aufeinander folgenden Jahren getätigt worden sind, entstehen sukzessive und verjähren dementsprechend nacheinander. Der Anspruch entsteht nicht bereits mit der ersten Aufwendung einheitlich auch für alle nachfolgenden Aufwendungen und kann nicht schon dann mit der Feststellungsklage gerichtlich geltend gemacht werden. Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis besteht nur wegen der in der Vergangenheit liegenden Aufwendungen, die der Geschäftsführer bereits getätigt hat.

ZAP EN-Nr. 452/2018

ZAP F. 1, S. 815–815

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