Spätestens ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung – wenn nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt – ist dem Ehegatten, der in der früheren Ehewohnung verblieben ist, nicht mehr nur der (niedrigere) angemessene Wohnvorteil anzurechnen, sondern der tatsächliche volle Wohnwert (oder besser Vermietungswert) der Wohnung. Wegen der Verletzung der jetzt bestehenden Verwertungsobliegenheit muss der konkrete Preis, zu der die Wohnung bzw. das eigene Haus vermietet werden könnte, ermittelt und als fiktives Einkommen angerechnet werden. Bei diesen fiktiven Mieteinkünften ist zu beachten, dass sie versteuert werden müssen.

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