Unter geschiedenen Ehegatten besteht keine Verfahrenskostenvorschusspflicht mehr (BGH FamRZ 2010, 189).

 

Praxishinweis:

Ist allerdings der Verfahrenskostenvorschusspflichtige vor Rechtskraft der Scheidung in Verzug gesetzt worden, so lässt der Eintritt der Rechtskraft der Scheidung den Vorschussanspruch nicht entfallen (OLG Frankfurt, Beschl. v. 18.11.2004 – 19 W 33/04, ZFE 2005, 96).

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