Schulden aus der Ehezeit sind weiterhin anzurechnen. Schulden, die erst nach dem Scheitern der Ehe aufgenommen werden, wirken sich auf den Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten nicht aus, da ihnen der Bezug zur Ehe fehlt. Sie können aber unter Umständen die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ehegatten berühren und so dem anderen Ehegatten entgegen gehalten werden.

Unterhaltsansprüche haben nicht generell Vorrang vor anderen Verbindlichkeiten (BGH, Urt. v. 10.7.2013 – XII ZB 297/12, NJW 2013, 2897). Es ist eine umfassende Interessenabwägung erforderlich, bei der Zweck der Verbindlichkeiten, der Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Dringlichkeit der beiderseitigen Bedürfnisse, die Kenntnis des Unterhaltsschuldners von Grund und Höhe der Unterhaltsschuld und seine Möglichkeiten von Bedeutung sind, die Leistungsfähigkeit ganz oder teilweise wiederherzustellen (BGH, Beschl. v. 19.3.2014 – XII ZB 367/12, FamRZ 2014, 923).

 

Praxishinweis:

Wer die unterhaltsrechtliche Berücksichtigung von Schuldenbelastungen erreichen will, muss substantiierte Darlegungen zu den oben beschriebenen Umständen bringen.

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