Eine Begrenzung und Befristung des Geschiedenenunterhalts nach § 1578b BGB ist möglich, wenn dem anspruchstellenden Ehegatten keine ehebedingten Nachteile erwachsen sind und auch die Billigkeit keinen unbefristeten und in der Höhe unbeschränkten Unterhalt erfordert.
Ein Nachteil ist nur dann ehebedingt, wenn er Folge des Lebenszuschnitts der Ehegatten während der Ehe – also aufgrund der Rollenverteilung in der geschiedenen Ehe – entstanden ist (Kausalität). Maßgeblich ist dabei allein der Zeitraum zwischen der Heirat und der Zustellung des Scheidungsantrags (BGH NJW 2013, 1444; FamRZ 2012, 776).
Für die Frage der Billigkeit (nacheheliche Solidarität) sind u.a. folgende Gesichtspunkte von Bedeutung:
- Dauer der Ehe;
- die konkrete Entwicklung bereits während Ehe und Trennungszeit;
- die Dauer und Höhe der bisherigen Unterhaltszahlungen;
- die gegenwärtige und zukünftige wirtschaftliche Situation der beiden Eheleute (zur Behandlung eines noch zu zahlenden Zugewinnausgleichs BGH, Urt. v. 12.1.2011 – XII ZR 83/08, NJW 2011, 670 m. Anm. Born = FamRZ 2011, 454 m. Anm. Finke = FuR 2011, 295; s.a. OLG Stuttgart, Beschl. v. 15.11.2011 – 17 UF 177/11, NJW 2012, 689 = FamRZ 2012, 983);
- die Belastung des Unterhaltspflichtigen auch durch neue Unterhaltspflichten (BGH NJW 2014, 1302 = FamRZ 2014, 823; NJW 2013, 1530 = FamRZ 2013, 853 m. Anm. Hoppenz = FF 2013, 308);
- die aktuelle gesundheitliche Situation der geschiedenen Eheleute (BGH NJW 2013, 2434; BGH, Urt. v. 14.4.2010 – XII ZR 89/08, NJW 2010, 2056), sowie Umstände aus der Vergangenheit.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen