Eine Begrenzung und Befristung des Geschiedenenunterhalts nach § 1578b BGB ist möglich, wenn dem anspruchstellenden Ehegatten keine ehebedingten Nachteile erwachsen sind und auch die Billigkeit keinen unbefristeten und in der Höhe unbeschränkten Unterhalt erfordert.

Ein Nachteil ist nur dann ehebedingt, wenn er Folge des Lebenszuschnitts der Ehegatten während der Ehe – also aufgrund der Rollenverteilung in der geschiedenen Ehe – entstanden ist (Kausalität). Maßgeblich ist dabei allein der Zeitraum zwischen der Heirat und der Zustellung des Scheidungsantrags (BGH NJW 2013, 1444; FamRZ 2012, 776).

Für die Frage der Billigkeit (nacheheliche Solidarität) sind u.a. folgende Gesichtspunkte von Bedeutung:

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