Im Regelfall wird mit der Zustellung des Scheidungsantrags deutlich, dass der antragstellende Ehegatte die Ehe als endgültig gescheitert ansieht (BGH, Urt. v. 5.3.2008 – XII ZR 22/06, FamRZ 2008, 963). Von diesem Zeitpunkt an ist dann die objektiv erzielbare Miete (der Vermietungswert) für die konkrete Wohnung bzw. das konkrete Haus als Wohnvorteil unterhaltsrechtlich anzusetzen. Denn dann nutzt der in der Wohnung verbliebene Ehegatte die Wohnung nur noch in seinem eigenen wirtschaftlichen Interesse. Aufgrund einer dann bestehenden Verwertungsobliegenheit wird der erzielbare Mietwert als fiktives Einkommen anzusetzen sein (BGH FamRZ 2000, 950; BGH FamRZ 1990, 269; s.a. BGH, Beschl. v. 19.3.2014 – XII ZB 367/12, FamRZ 2014, 923 m. Anm. Götz). Bei diesen fiktiven Mieteinkünften ist auch die Steuerbelastung zu berücksichtigen.

 

Praxishinweise:

  • Ausnahmen können greifen, wenn die Verwertung des Hauses objektiv unmöglich oder unwirtschaftlich ist, vom unterhaltsberechtigten Ehegatten verhindert wird oder bei einer nicht vorwerfbaren Verzögerung bei der Verwertung der Immobilie (BGH, Beschl. v. 19.3.2014 – XII ZB 367/12, NJW 2014, 1531).
  • Der erzielbare Mietwert ist vielfach nicht ohne Sachverständigengutachten feststellbar.
  • Angesichts der meist recht hohen Kosten eines solchen Sachverständigengutachtens sollte der beratende Anwalt immer sorgfältig prüfen, ob sich die Einholung eines Gutachtens tatsächlich lohnt.

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