(BGH, Urt. v. 13.5.2016 – V ZR 265/14) • Nach § 308 Nr. 1 BGB ist in AGB eine Bestimmung insb. unwirksam, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält. Ein auf den Abschluss eines beurkundungspflichtigen Vertrags gerichtetes Angebot, das nicht notariell beurkundet und daher nichtig ist, kann, soweit es AGB enthält, zusätzlich aufgrund der richterlichen Inhaltskontrolle gem. § 308 Nr. 1 BGB als unwirksam anzusehen sein. Außerdem erlischt es, wenn es nicht fristgerecht angenommen wird. Wird ein bereits erloschenes formnichtiges Angebot auf Abschluss eines beurkundungspflichtigen Vertrags angenommen, führen Auflassung und Eintragung in das Grundbuch nicht dazu, dass der Vertrag zustande kommt.

ZAP EN-Nr. 579/2016

ZAP F. 1, S. 835–835

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