(BGH, Beschl. v. 20.5.2015 – XII ZB 314/14) • Eine während der Trennungszeit getroffene Vereinbarung, wonach ein Ehegatte die im gemeinsamen Eigentum stehende Wohnung zur Alleinnutzung behält und zum Ausgleich dafür die gemeinsam geschuldeten Darlehenslasten allein trägt, führt bei der Bewertung des Endvermögens im Zugewinnausgleich nur dann zum vollständigen Entfallen des Gesamtschuldnerausgleichsanspruchs, wenn sie eine endgültige Freistellung des weichenden Ehegatten von der Darlehensschuld enthält. Hinweis: Der BGH weist in dieser Entscheidung darauf hin, dass dem Endvermögen eines Ehegatten der Betrag nach § 1375 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB hinzugerechnet wird, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands Vermögen verschwendet hat. Dabei sei unter Verschwendung das ziellose und unnütze Ausgeben von Geld in einem Maße zu verstehen, dass in keinem Verhältnis zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Ehegatten stand. Ein großzügiger Lebensstil oder ein Leben über die Verhältnisse reiche dagegen nicht aus (BGH, Beschl. v. 12.11.2014 – XII ZB 469/13). Der Senat macht darüber hinaus deutlich, dass der Tatbestand einer illoyalen Vermögensminderung nur dann schlüssig dargelegt ist, wenn der in Rede stehende Betrag nicht im Rahmen einer ordnungsgemäßen Lebensführung verbraucht worden sein kann.

ZAP EN-Nr. 637/2015

ZAP 16/2015, S. 868 – 868

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