(BVerfG, Beschl. v. 15.7.2015 – 2 BvE 4/12) • Werden staatliche Finanzmittel nicht direkt an die Parteien, sondern an Dritte gezahlt, muss ein Antragsteller, der behauptet, hierin liege eine verschleierte Parteienfinanzierung, die ihn in seinem Recht auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb verletzt, darlegen, dass der Bundestag als Haushaltsgesetzgeber bereits durch die Bewilligung einer missbräuchlichen Verwendung der Mittel Vorschub geleistet hat. Hinweis: Mit dieser Begründung hat der Zweite Senat des BVerfG eine Organklage der Ökologisch-Demokratischen Partei gegen den Deutschen Bundestag wegen der Mittelzuweisung an Fraktionen und politische Stiftungen sowie für Abgeordnetenmitarbeiter im Haushalt 2012 als unzulässig verworfen. Im Übrigen hält das Gericht den Antrag bereits für verfristet, da die Rechtsgrundlage für die Zuweisungen bereits seit den 1990er Jahren unverändert besteht.

ZAP EN-Nr. 645/2015

ZAP 16/2015, S. 870 – 871

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