Für die Abgrenzung der beiden Klagearten kommt es i.d.R. weniger auf die Statthaftigkeit als vielmehr auf Fragen des materiellen Rechts an. Folgende Fallgruppen sind besonders praxisrelevant: Kontingentklagen (Konkurrentenklagen), Zurückstellung von Baugesuchen, Klagen eines Begünstigten wegen belastender Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts, Versagung von Sozialleistungen, Billigkeitsentscheidungen in Abgabesachen. Einzelheiten hierzu sind in den einschlägigen Kommentierungen zu finden.

 

Hinweis:

Die Anfechtungsklage ist nach heute h.M. auch dann die richtige Klageart, wenn ein Dritter, der seine Rechte durch einen noch nicht bestandskräftigen Verwaltungsakt verletzt sieht, sich gegen die in diesem Verwaltungsakt enthaltene Begünstigung des Adressaten gerichtlich zur Wehr setzt (Schenke, Verwaltungsprozessrecht, Rn. 271). Selbstverständlich ist auch die Erhebung einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage möglich.

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