Für das Normenkontrollverfahren besteht Anwaltszwang, da es vor dem OVG/VGH geführt wird. Der Hauptantrag sollte inhaltlich § 47 Abs. 5 S. 2 VwGO folgen: "Die Norm ... wird für unwirksam erklärt." Zu beachten ist, dass das OVG die Norm nicht aufhebt, sondern sie mit deklaratorischer Wirkung für unwirksam erklärt (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 47 Rn. 120). Der Antrag kann auf Teile einer Rechtsvorschrift beschränkt werden; auch Hilfsanträge sind zulässig (vgl. VGH Mannheim NVwZ 1985, 351). Ein Normenkontrollantrag hat keine aufschiebende Wirkung, weil vorläufiger Rechtsschutz ausschließlich über § 47 Abs. 6 VwGO gewährt wird. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen, § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO. Der Beginn der Jahresfrist hängt dabei allein von der Bekanntmachung des Bebauungsplans ab, nicht von seinem Inkrafttreten und auch nicht von der Kenntnisnahme des Antragstellers. Es handelt sich um eine echte Ausschlussfrist ohne die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das Antragsrecht kann unter sehr strengen Voraussetzungen verwirkt werden.

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