Der Kläger muss geltend machen, durch den angegriffenen Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen (subjektiven) Rechten verletzt zu sein, § 42 Abs. 2 VwGO.

Die neuere Rechtsprechung weist nun ausdrücklich darauf hin, dass sich aus dem Prozessrecht nur ergibt, dass "ein Kläger im verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit ebenso mit einem Aufhebungsbegehren wie mit einem Verpflichtungsbegehren nur dann Erfolg haben kann, wenn er im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf die erstrebte Aufhebung des Verwaltungsakts bzw. auf die erstrebte Leistung hat". Dies bedeutet, dass im Falle der Anfechtungsklage der Verwaltungsakt zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtswidrig sein muss, da der Kläger keinen Anspruch auf die Aufhebung eines rechtmäßigen Verwaltungsakts geltend machen kann. Dafür spricht schon der Wortlaut des § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO, der im Präsens formuliert ist (Gärditz/Orth jura 2013, 1100, 1103 m.w.N.).

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