(OLG Koblenz, Urt. v. 20.4.2015 – 12 U 97/14) • Bei einem Kaufvertrag ist Erfüllungsort der Nacherfüllung der Sitz des Schuldners, wenn sich aus den jeweiligen Umständen keine abschließenden Erkenntnisse gewinnen lassen (s.a. BGH, Urt. v. 13.4.2011 – VIII ZR 220/10 und BGH, Urt. v. 19.12.2012 – VIII ZR 96/12). Im Falle erheblicher Unannehmlichkeiten ist es geboten, den Belegenheitsort der Kaufsache als Erfüllungsort der Nacherfüllung anzusehen. Erhebliche Unannehmlichkeiten sind gegeben, wenn ein Kfz wegen eines Motorschadens nicht fahrbereit ist und die Entfernung zwischen dem Ort, an dem er sich befindet und dem Sitz des Schuldners groß ist.

ZAP EN-Nr. 627/2015

ZAP 16/2015, S. 865 – 865

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge