(SG Frankfurt/M., Urt. v. 11.6.2015 – S 26 AS 795/13) • Grundsätzlich reicht es zum Nachweis eines wichtigen Grundes für die Unfähigkeit, wegen gesundheitlicher Gründe beim Leistungsträger zu erscheinen, aus, eine für den Tag der Meldung geltende Bescheinigung über den Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Mit einer Arbeitsunfähigkeit ist aber regelmäßig die Vermutung verbunden, dass ein Meldetermin aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrgenommen werden kann. Diese Vermutung kann jedoch aufgrund entsprechender Umstände von den Sozialgerichten zu überprüfen sein. Der Leistungsbezieher ist für das Bestehen des wichtigen Grundes grds. beweispflichtig. Hinweis: In begründeten Ausnahmefällen kann jedoch von dem Leistungsberechtigten zusätzlich die Vorlage einer Reiseunfähigkeitsbescheinigung verlangt werden. Das kommt in Betracht, wenn der Leistungsberechtigte über einen längeren Zeitraum mehrere Termine unter Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen versäumt hat und insoweit Zweifel an einer tatsächlichen Reiseunfähigkeit bestehen. Trägt der Betroffene insoweit vor, dass er "nicht meldefähig" ist, wird die Reisefähigkeit hiermit nicht bestritten.

ZAP EN-Nr. 644/2015

ZAP 16/2015, S. 870 – 870

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