(BGH, Beschl. v. 19.3.2015 – 2 StR 35/15) • Bei der Prüfung, ob § 30 Abs. 2 BtMG bei einem Drogenkurier zur Anwendung kommt, ist nicht darauf abzustellen, ob ein "typischer Drogenkurierfall", ggf. auch in der Variante des Körperschmuggels, vorliegt. Die Frage, ob der Einzelfall vom Durchschnitt der üblicherweise anzutreffenden Fälle derart abweicht, dass die Anwendung des Normalstrafrahmens unangemessen erscheinen müsste, ist vielmehr am Durchschnitt aller Fälle der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu messen.
ZAP EN-Nr. 648/2015
ZAP 16/2015, S. 871 – 871
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