Im Streitfall setzte die klagende Rechtsanwalts-GbR für Insolvenzverwaltungen (neben anderen Mitarbeitern) auch einen angestellten Rechtsanwalt ein, der in den Jahren 2003 und 2004 in 25 bzw. 38 Fällen zum (vorläufigen) Insolvenzverwalter oder Treuhänder in Verbraucherinsolvenzverfahren bestellt wurde. Die aus dieser Tätigkeit erzielten Einnahmen betrugen für das Jahr 2003 rund 15.358 EUR bei einem Nettoumsatz der GbR i.H.v. 847.721 EUR und im Jahr 2004 rund 21.065 EUR bei einem Nettoumsatz i.H.v. 787.211 EUR. Die GbR deklarierte diese Einnahmen als Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit nach § 18 EStG. Demgegenüber war das Finanzamt der Ansicht, dass sämtliche Einkünfte der GbR als gewerblich zu qualifizieren seien, weil für den streitbefangenen Bereich der Insolvenzverwaltung die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG nicht erfüllt wurden, mit der Folge dass diese gewerblichen Einkünfte nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG stets zur steuerlichen Umqualifizierung auch der übrigen Einkünfte führten, solange ihr Anteil nicht "als geringfügig" anzusehen ist. Das FG sah diese Bagatellgrenze im Streitfall aber als nicht überschritten an und hob deshalb mangels gewerblicher Einkünfte die entsprechenden Gewerbesteuermessbescheide auf. Dem stimmte auch der BFH zu.

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