Anwaltliche Tätigkeit und Gewerbesteuer – da werden viele Rechtsanwälte sofort abwinken und darauf verweisen, dass sie schließlich einen in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausdrücklich benannten sog. Katalogberuf ausüben und schon von daher als freiberuflich Tätige grundsätzlich von der Gewerbesteuer verschont bleiben. Die steuerliche Realität sieht aber bedauerlicherweise oft anders aus und führt dann nicht selten zu (vermeidbaren) kosten- und zeitintensiven Konflikten mit den Finanzbehörden (vgl. zu den Risiken einer steuerlichen Gewerblichkeit für Sozietäten Bernütz/Kreusch/Loll, BRAK-Mitt. 4/2009, 146 ff.). Erfreulicherweise hat sich der BFH jetzt mit vorliegender Grundsatzentscheidung mit der Thematik der (Nicht-)Infizierungswirkung von geringfügiger selbständiger gewerblicher Tätigkeiten bei einer i.Ü. freiberuflichen tätigen (anwaltlichen) Mitunternehmerschaft auseinandergesetzt und dabei nunmehr für die Praxis allgemeingültige, klare und nachvollziehbare Kriterien aufgestellt.

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