Änderungen des § 53 RVG

Bisher war die Frage, ob das Verbot des § 53 Abs. 2 S. 1 RVG für den Rechtsanwalt nur in seiner Eigenschaft als bestellter Beistand oder für ihn generell gilt mit der Folge, dass eine nachträgliche Bestellung als Beistand rückwirkend zum Wegfall der Wahlanwaltsvergütung führt und eine weitere Wahlanwaltsvergütung hindert, nicht eindeutig geklärt (vgl. dazu AnwK-RVG/N. Schneider, § 53 Rn. 6; so wohl Burhoff/Volpert, RVG, 4. Aufl. 2014, § 53 Rn. 36; nicht ganz eindeutig Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 21. Aufl. 2013, Rn. 9). Die durch Art. 5 des "Gesetzes zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe" vorgenommene Einfügung in § 53 Abs. 2 S. 1 RVG stellt diese Problematik nun (ausdrücklich) klar. In § 53 Abs. 2 S.1 RVG n.F. sind nach den Wörtern "eines gewählten Beistands" die Wörter "aufgrund seiner Bestellung" eingefügt worden.

Damit folgt nun eindeutig und zweifelsfrei aus dem RVG, dass ein wirksam entstandener vertraglicher Gebührenanspruch des Rechtsanwalts nicht durch eine spätere Beiordnung des Rechtsanwalts zum Beistand entfällt (so OLG Düsseldorf JurBüro 1984, 567 = Rpfleger 1984, 287 = StV 1984, 290 = AnwBl. 1984, 264 für Wahlverteidiger/Pflichtverteidiger).

Das Gesetz ist am 25.7.2015 in Kraft getreten. Probleme für Altverfahren ergeben sich nicht. Die Übergangsregelung des § 60 Abs. 1 RVG spielt keine Rolle, da es sich nicht um eine "Gesetzesänderung", sondern um eine Klarstellung handelt (so ausdrücklich BT-Drucks. 18/3562, S. 93).

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