(OVG Bremen, Urt. v. 18.4.2023 – 1 LB 27/23) • Wendet sich ein Antragsteller gegen die Untersagung einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis aufgrund von Unzuverlässigkeit i.S.d. § 3 GewO, so können auch Verhaltensweisen außerhalb der Gewerbeausübung herangezogen werden, wenn sich für das Gewerbe relevante Rückschlüsse auf Charakter oder Verhaltensweisen des Gewerbetreibenden ziehen lassen. Ein in der Vergangenheit provokant und gewaltbereit aufgetretener Antragsteller ist daher auch als unzuverlässig anzusehen, da von einem Gaststättenbetreiber ein deeskalierendes und gewaltvermeidendes Verhalten zu erwarten ist. Dies führt, neben der mangelnden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Weigerung gegenüber Gläubigern die Vermögensverhältnisse offen zu legen, zur Versagung der Gewerbeerlaubnis.

ZAP EN-Nr. 473/2023

ZAP F. 1, S. 743–743

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