Im Gegensatz zum früheren Währungsgesetz und dem früheren Preisangaben- und Preisklauselgesetz, in dem Preisanpassungsklauseln (Preisgleitklauseln) grds. verboten waren, aber genehmigt werden konnten, hat das Preisklauselgesetz von 2007 das Genehmigungsverfahren abgeschafft und durch ein System von Legalausnahmen ersetzt. Das ist nicht unproblematisch, weil der Anwendungsbereich von Generalklauseln (§§ 1–3 PrKlG) von den bekannten Auslegungsschwierigkeiten abhängt und die Inflation durch die Gleitklauseln selbst immer weiterbefördert und getrieben wird. Sie bedingt ihrerseits weitere Kostensteigerungen in Form eines circulus vitiosus und erschwert, da selbst preistreibend, die Bekämpfung der Inflation. Auch wenn Preisanpassungsklauseln einer weitergehenden Inhaltskontrolle (§§ 307 ff. BGB) unterliegen, sind sie in vielen Bereichen zulässig und bereits verbreitet (z.B. § 557b BGB, Energieversorgung).

Die Anwaltschaft wird sich daher ausführlich mit dem Preisklauselgesetz und der AGB-Kontrolle beschäftigen müssen, auch in Bereichen, in denen man eher nicht daran denkt, z.B. bei Unterhaltsvereinbarungen und Vermächtnissen. Das ist gesamtwirtschaftlich schädlich und auch für die individuelle Beratungspraxis beschwerlich, denn das Gesetz mit Legalausnahmen für besondere Klauselarten sowie zusätzlichen Sach- und Personenbereichsausnahmen erschließt sich beim ersten Zugriff nicht ohne Weiteres; ferner erscheint es bruchstückhaft und die Unwirksamkeit einer Klausel besteht erst mit gerichtlicher Feststellung ex nunc (§ 8 PrKlG), sodass das frühere System mit der Einbettung in ein Verwaltungsverfahren effektiver erscheint (vgl. BeckOGK/Leidner, 1.6.2022, PreisklG § 1âEUR™Rn 39 ff.).

 

Hinweis:

Preissteigerungen können ggf. mit Hilfe der AGB-Kontrolle und/oder dem Preisklauselgesetz korrigiert werden. Die Praxis muss allerdings ein Gesetz (vermehrt) anwenden, für das verlässliche Prognoseinstrumente fehlen. Die Eingangskommentierung bei Grüneberg (vormals Palandt) lautet lapidar: "DieâEUR™Prüfung ist Sache der Beteiligten und ihrer Berater" (Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, Anh. zu § 245 Rn 1).

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