(BGH, Beschl. v. 3.5.2023 – XII ZB 152/22) • Hinsichtlich eines von einem Ehegatten während des Scheidungsverfahrens anhängig gemachten Antrags auf Abänderung eines Titels über Kindesunterhalt ist eine interessengerechte Auslegung hinsichtlich der Frage, ob dieser nur durch die Scheidung bedingt gestellt werden soll, erforderlich. Die Verfahrensbeteiligten haben hierüber kein Dispositionsrecht. Kindesunterhalt ist dabei nicht als übliche Folge der Scheidung einzuordnen. Vielmehr wird dieser typischerweise isoliert geltend gemacht.

ZAP EN-Nr. 460/2023

ZAP F. 1, S. 740–741

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