Zugang zu Twitter-Direktnachrichten des BMI

Im konkreten Fall hat der Rechtsschutzsuchende den Zugang zu Twitter-Direktnachrichten desâEUR™Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) begehrt. Twitter-Direktnachrichten ermöglichen es Twitter-Nutzern, abseits der öffentlichen Tweets zu kommunizieren, ohne dass andere Nutzer die Nachrichten lesen können. Den Antrag lehnte das BMI mit der Begründung ab, die Direktnachrichten hätten nicht die Notwendigkeit eines Verwaltungshandelns ergeben und seien deswegen keine amtlichen Informationen.

Das BVerwG hat in seinem Urteil vom 28.10.2021 (10 C 3.20, K&R 2022, 150 ff.; NVwZ 2022, 326 ff.; LKV 2022, 25 ff.; ZUM-RD 2022, 184 ff.; AfP 2022, 160 ff.; ZGI 2022, 30 ff.) angenommen, die streitgegenständlichen Direktnachrichten stellten keine amtlichen Informationen i.S.d. § 2 Nr. 1 S. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) dar. Nach dieser Vorschrift ist eine amtliche Information jede, amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung.

Nach dem BVerwG ist § 2 Nr. 1 S. 1 IFG im Hinblick auf die in Betracht kommenden Aufzeichnungs- bzw. Speicherungsmedien weit auszulegen. Sie umfasse sowohl analoge als auch digitale Medien. Zu diesen gehörten bereits nach der Regierungsbegründung Aufzeichnungen (Schriften, Tabellen, Diagramme, Bilder, Pläne und Karten sowie Tonaufzeichnungen), die elektronisch (Magnetbänder, Magnetplatten, Disketten, CD-ROMs, DVDs), optisch (Filme, Fotos auf Papier), akustisch oder anderweitig gespeichert seien (BT-Drucks 15/4493 S. 8 f.). Diese nicht abschließende Aufzählung, die weitgehend den technischen Stand aus dem Jahr 2004 wiedergebe, sei entsprechend der technischen Entwicklung anzupassen. Allein durch die Wahl eines anderen Aufzeichnungs- oder Speicherungsmediums entfalle nicht der Charakter einer Information als amtlich. Ohne dies im Übrigen rechtlich einzuordnen, sei es demnach grds. möglich, dass eine bei der Twitter Inc. gespeicherte Direktnachricht eine amtliche Information sei.

 

Hinweis:

Eine so aufgezeichnete bzw. gespeicherte Information ist nur dann eine amtliche Information, wenn gerade ihre Aufzeichnung amtlichen Zwecken dient. Diese Finalität, amtlichen Zwecken zu dienen, bezieht das Gesetz nicht auf die Information selbst, sondern auf ihre Aufzeichnung. Dieser Zweck kann seinen Ausdruck entweder in dem subjektiven Willen derjenigen Behörde finden, die die Aufzeichnung veranlasst, oder in objektiven Regelungen über eine ordnungsgemäße Aktenführung.

Das BVerwG hebt hervor, das BMI nutze den Twitter-Kanal zwar zur Abwicklung amtlicher Kommunikation, namentlich der ministeriellen Öffentlichkeitsarbeit. Die Speicherung bei der Twitter Inc. erfolge hingegen nicht zu amtlichen Zwecken. Für das BMI erledige sich der amtliche Zweck der Kommunikation mit deren Abwicklung.

 

Hinweis:

Ansprüche nach dem Umweltinformationsgesetz oder dem Verbraucherinformationsgesetz bestehen nicht, weil die streitgegenständlichen Direktnachrichten keine entsprechenden Informationen enthalten.

Ebenso hat das BVerwG einen presserechtlichen Auskunftsanspruch verneint. Der presserechtliche Auskunftsanspruch gewährt den Presseangehörigen einen verfassungsunmittelbaren Anspruch gegenüber Bundesbehörden, soweit auf diese die Landespressegesetze mit den in ihnen enthaltenen Auskunftsanspruchsnormen wegen der entgegenstehenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes keine Anwendung finden. Aufgrund dieses Anspruchs können Presseangehörige auf hinreichend bestimmte Fragen behördliche Auskünfte verlangen, soweit die entsprechenden Informationen bei der Behörde vorhanden sind und schutzwürdige Interessen öffentlicher Stellen oder Privater an der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen (BVerwGE 166, 303 Rn 13 und Buchholz 422.1 Presserecht Nr. 19 Rn 13). Das BVerwG stellt heraus, dass das Begehren auf eine umfassende Einsicht in alle Direktnachrichten nicht auf eine konkrete Information gerichtet sei, sondern es der Ausforschung diene. Außerdem sei der presserechtliche Auskunftsanspruch auf Auskünfte begrenzt und gewähre keinen Anspruch auf Einsicht in Vorgänge. Der Auskunftsanspruch könne sich allein dann zu einem Akteneinsichtsanspruch verdichten, wenn andere Formen des Informationszugangs im Hinblick auf die begehrte Information unsachgemäß wären und nur auf diese Weise vollständige und wahrheitsgemäße Sachverhaltskenntnis vermittelt werden könne.

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