Die in § 130d ZPO verankerte verpflichtende Nutzung des elektronischen Anwaltspostfachs seit 1.1.2022 wird die Praxis noch länger beschäftigen und es ist davon auszugehen, dass weitere Probleme entstehen werden, die von Wissenschaft und Praxis gelöst werden müssen. Es wird insb. abzuwarten sein, inwieweit die Rechtsprechung tatsächlich Ausnahmen von der absoluten Geltung des § 130d ZPO zulassen wird, um langjährig bekannte Vorgehensweisen, wie z.B. die Übergabe von anwaltlichen Schriftsätzen in Papier, erst im Verhandlungstermin weiter zu ermöglichen. Die Problematik von Negativzinsen bei der Mietkaution wird sich – nach jetzigem Stand – zumindest mittelfristig dadurch abschwächen, dass eine Anhebung des Leitzinses durch die EZB zur Abfederung der erheblichen Inflation absehbar ist. Für den Bereich der Wohnraummiete von besonderem Interesse ist das Institut des sofortigen Anerkenntnisses nach § 93 ZPO in Verbindung mit den mietrechtlichen Besonderheiten des § 93b Abs. 1-3 ZPO. Vor allem letztere Besonderheiten sollten im Rahmen einer mietrechtlichen Beratung stets bedacht werden.

Von Dr. Sven Caspers, Richter am Amtsgericht und hauptamtlicher Arbeitsgemeinschaftsleiter, München

ZAP F. 4, S. 769–780

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