Die Räumungsklage des Vermieters muss abgewiesen worden sein und zugleich, wobei es unerheblich ist, ob dies auf Antrag oder gem. § 308a ZPO von Amts wegen erfolgt, muss das Mietverhältnis auf bestimmte oder unbestimmte Zeit fortgesetzt worden sein (§ 574 Abs. 2 S. 1 BGB). Dem gleichgestellt ist der Fall, dass der Aktivprozess des Mieters auf Fortsetzung des Mietverhältnisses, ggf. auch widerklagend, Erfolg hat (Müko-ZPO/Schulz, a.a.O., § 93b ZPO Rn 13).

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