Vor der zwingenden Einführung der aktiven Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs war es Rechtsanwälten möglich, erst im Verhandlungstermin Schriftsätze in Papierform an das Gericht und an die Gegenseite zu übergeben, wobei die unterschiedlichsten Motivationen hinter dieser Vorgehensweise liegen können. Jedenfalls nach Auffassung des Verfassers ist der Hauptanwendungsfall schlicht dadurch motiviert, in der Hauptverhandlung eine psychologisch bessere Ausgangsposition der vertretenen Mandantschaft dadurch zu erreichen, indem die betreffende Partei hierdurch das letzte Wort hat und durch die Übergabe erst im Termin, es der Gegenseite auch i.d.R. unmöglich macht, sachgerecht auf den nicht selten seitenlangen und neuen Sachvortrag angemessen zu reagieren. Insoweit spricht die h.M. in der Literatur auch völlig zu Recht von einer dadurch verlautbarten Missachtung von Gericht und Prozessgegner, was als häufig anzutreffende Unsitte in der Gerichtspraxis einzuordnen ist (zu Recht insoweit Zöller/Greger, 34. Aufl. 2022, § 132 ZPO Rn 4; Musielak/Voit/Huber, 18. Aufl. 2021, § 296 ZPO Rn 42).

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