(BAG, Urt. v. 3.5.2022 – 3 AZR 374/21) • Für die Anwendung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG), der das Entfallen der Anpassungsprüfungspflicht bei einer betrieblichen Altersversorgung über eine Direktversicherung regelt, ist es unerheblich, wenn für die Überschussverteilung bei einer Pensionskasse nach ihrem technischen Geschäftsplan zunächst eine einmalige Sonderzahlung und erst im Anschluss eine dauerhafte Erhöhung der laufenden Leistungen vorgesehen ist. Die einmalige Sonderzahlung darf jedoch nicht unangemessen hoch sein. Die Gewährung einer 13. Monatsrente als erster Schritt der Überschussverteilung ist zulässig. Eine befristete Erhöhung der Betriebsrente aufgrund der Verteilung von Überschussanteilen ist nur dann als zulässig zu bewerten, wenn gemäß den Regelungen in den maßgeblichen Versicherungsbedingungen die Sicherstellung erfolgt, dass dauernde und ggf. vorübergehende Rentenerhöhungen in einem angemessenen Verhältnis zueinanderstehen.

ZAP EN-Nr. 483/2022

ZAP F. 1, S. 763–764

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