(OLG Hamm, Beschl. v. 26.2.2021 – 7 U 16/20) • Die Erklärung eines Unfallbeteiligten am Unfallort, er habe das andere Fahrzeug „übersehen und trage die alleinige Schuld an dem Verkehrsunfall” stellt mangels erforderlichen Rechtsbindungswillens kein (deklaratorisches) Anerkenntnis dar. Mündliche Äußerungen, die in der ersten Aufregung an der Unfallstelle abgegeben werden, können im Allgemeinen nicht als rechtsverbindliche Anerkenntniserklärung gewertet werden, sondern haben nur als unüberlegte Beruhigungen für den Verletzten zu gelten. Wie ein „Idealfahrer” verhält sich nicht, wer statt rechts links an einer Verkehrsinsel vorbei nach rechts abbiegt, um von dort sofort nach links auf einen Parkplatz einzubiegen. Wenn ein Idealfahrer schon gar nicht in die konkrete Gefahrensituation gekommen wäre, scheidet eine Unabwendbarkeit aus. Ein solcher Ab- und Einbiegevorgang stellt auch einen Verstoß gegen § 2 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 StVO dar.

ZAP EN-Nr. 417/2021

ZAP F. 1, S. 742–743

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