a) Kostenpflicht des Unterlegenen

Das VG Berlin hat der Beklagten die Kosten des Erinnerungsverfahrens auferlegt, weil sie in diesem Verfahren unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Diese Entscheidung war nach Auffassung des VG Berlin unter Berücksichtigung des Veranlasserprinzips auch nicht unbillig, weil die Klägerin durch die Erhebung der Klage das Verfahren im Ganzen und damit auch das Erinnerungsverfahren veranlasst habe. Diese Argumentation erscheint mir allerdings nicht stichhaltig. Die Klägerin hätte nämlich mit dieser Begründung die Kosten des Erinnerungsverfahrens auch dann zu tragen, wenn das VG Berlin die gegnerische Erinnerung zurückgewiesen hätte. Für die Entscheidung über die Kosten des Erinnerungsverfahrens kommt es mithin allein darauf an, wer unterlegen ist. Das war hier die Beklagte, weil die Erinnerung der Klägerin Erfolg gehabt hat.

b) Folgen einer unrichtigen Sachbehandlung

Das VG Berlin hat es abgelehnt, die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens der Staatskasse aufzuerlegen. Dem ist zuzustimmen, weil es hierfür keine gesetzliche Grundlage gibt.

Im Übrigen hätte sich die Klägerin auch nicht auf die Regelung in § 21 Abs. 1 GKG berufen können. Danach werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Dies betrifft jedoch nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 1 S. 1 GKG nur Gebühren und Auslagen des Gerichts, nicht etwa auch außergerichtliche Kosten der Verfahrensbeteiligten. Im – für die Beklagte erfolgreichen – Erinnerungsverfahren sind jedoch weder Gerichtskosten noch gerichtliche Auslagen angefallen.

Der in einem gerichtlichen Verfahren unterlegene Beteiligte, dem die außergerichtlichen Kosten auferlegt worden sind, kann gegen das Bundesland, dessen Bediensteter die unrichtige – im Rechtsmittelzug wieder aufgehobene – Entscheidung erlassen hat, allenfalls durch Erhebung einer Amtshaftungsklage nach Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB vorgehen und Schadensersatz in Form der ihm hierdurch entstandenen Kosten verlangen. Erfolgversprechend ist dies allerdings in den seltensten Fällen.

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