(LAG Köln, Urt. v. 29.3.2021 – 2 Sa 1230/20) • Einer Arbeitnehmerin steht kein Mutterschutzlohn nach dem Mutterschutzgesetz mehr zu, wenn durch die Coronakrise sämtliche Beschäftigungsmöglichkeiten im Betrieb ihres Arbeitgebers entfallen sind. Das nach dem Mutterschutzgesetz ausgestellte ärztliche Beschäftigungsverbot wird dann wirkungslos, wenn eine Beschäftigung aus anderen Gründen als einer durch die Weiterbeschäftigung drohenden Gefahr für Mutter und/oder Kind ohnehin nicht mehr möglich ist. Das Beschäftigungsverbot würde auch seine Wirkung verlieren, wenn eine Schwangere inhaftiert wird und aus diesem Grund gehindert ist, ihre Arbeitspflicht zu erfüllen. Gleiches gilt, wenn das Betriebsgebäude abbrennt oder aufgrund einer behördlich verfügten Betriebsschließung wegen Hygieneproblemen für alle Mitarbeiter/innen eine Beschäftigung entfällt. In diesen Fällen ist der besondere Mutterschutz nicht erforderlich, da dann gilt, was für alle gilt, da eine Gefahr für die Schwangerschaft von vorneherein ausgeschlossen ist.

ZAP EN-Nr. 424/2021

ZAP F. 1, S. 744–744

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