(OVG Bremen, Beschl. v. 31.5.2021 – 1 B 150/21) • Öffentliche Äußerungen von Amtsträgern haben den hoheitlichen Kompetenzrahmen zu wahren, müssen dem Sachlichkeitsgebot genügen und sich als verhältnismäßig erweisen. Die Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Äußerung hängt entscheidend davon ab, ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil einzustufen ist. sich insb. aus dem Kontext der Äußerung. Die Aussage, dass ein bestimmender Einfluss der Hells Angels auf die Geschäftsführer einer GmbH und damit auf die von ihr betriebene Prostitutionsstätte vorliegt, ist eine rechtliche Wertung, die von einer Vielzahl von Indizien abhängig ist. Sie beruht auf einem vertretbar gewürdigten Tatsachenkern, wenn umfangreiche polizeiliche Ermittlungen detailliert auf entsprechende Verflechtungen, wahrnehmbare Mitwirkung an Entscheidungen und das Auftreten Dritter als bevollmächtigt hinweisen.

ZAP EN-Nr. 431/2021

ZAP F. 1, S. 746–746

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