Anders ist dies jedoch bei der Terminsgebühr nach dem RVG. Diese entsteht für die Wahrnehmung des Verhandlungstermins, der mit Aufruf der Sache beginnt (s. BGH RVGreport 2011, 63 [Hansens] = AGS 2010, 527; BVerwG RVGreport 2010, 186 [Ders.] = NJW 2010, 1391). Dabei muss gerade die Sache aufgerufen sein, in der der Rechtsanwalt den Mandanten vertreten will (Hansens, RVGreport 2007, 375, 376). Allerdings ist nicht zwingend erforderlich, dass die Sache förmlich aufgerufen worden ist. Es genügt auch, dass das Gericht mit der Verhandlung konkludent beginnt (BGH a.a.O.). Ferner muss der Rechtsanwalt zum Zeitpunkt des Aufrufs der Sache bzw. des Beginns der mündlichen Verhandlung vertretungsbereit anwesend sein (BVerwG a.a.O.; Hansens, RVGreport 2007, 375, 376).

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