Nach der bis zum 31.7.2013 geltenden Fassung des RVG entstand die Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts. Besprechungen mit dem Auftraggeber waren hiervon jedoch ausgenommen.

Nach der durch das 2. KostRMoG mit Wirkung zum 1.8.2013 geänderten Fassung des RVG fällt die Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV RVG für Besprechungen an. Nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV RVG entsteht die Terminsgebühr für die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind. Auch hier sind Besprechungen mit dem Auftraggeber ausgenommen.

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