Die Bewilligung der PKH hat für die bedürftige Partei folgende Auswirkungen:

  • Die Staatskasse kann die rückständigen und die entstehenden Gerichts- und Gerichtsvollzieherkosten gegen sie nicht geltend machen.
  • Sie kann die auf die Staatskasse übergegangenen Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte gegen die bedürftige Partei nur nach den Bestimmungen, die das Prozessgericht getroffen hat, gegen die Partei geltend machen.
  • Die bedürftige Partei ist von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten (s. §§ 110’ff. ZPO) befreit.
  • Die beigeordneten Rechtsanwälte können Ansprüche auf Vergütung gegen die bedürftige Partei nicht geltend machen (§ 122 Abs. 1 ZPO).
  • Mit der Beiordnung des Rechtsanwalts der bedürftigen Partei erwirbt dieser gem. § 45 Abs. 1 RVG einen Anspruch gegen die Staatskasse auf die gesetzliche Vergütung.

Zusammengefasst bedeutet dies, dass die bedürftige Partei von den Kosten des Rechtsstreits, für den ihr PKH unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten bewilligt worden ist, jedenfalls zunächst keinerlei Kosten zu tragen hat. Die Bewilligung der PKH hat jedoch keinen Einfluss auf die Verpflichtung der bedürftigen Partei, aufgrund der in dem Rechtsstreit ergangenen Kostenentscheidung oder Kostenregelung der obsiegenden Gegenpartei deren Kosten zu erstatten (§ 123 ZPO).

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