(BGH, Urt. v. 20.5.2020 – VIII ZR 55/19) • Die Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen muss Angaben über die Art und den voraussichtlichen Umfang der Modernisierungsmaßnahme in wesentlichen Zügen, den voraussichtlichen Beginn und die voraussichtliche Dauer sowie den Betrag der zu erwartenden Mieterhöhung enthalten. Die Angaben müssen sich jedoch nicht auf die bestimmte Wohnung beziehen, und es bedarf auch nicht unbedingt der Angabe der Energieeinsparung. Hinweis: Ob die Modernisierungsmaßnahme zu einer signifikanten oder deutlichen Ersparnis für die Mieter führt, wurde dagegen nicht festgestellt. Denn ob eine konkrete monatliche Heizkosteneinsparung von 6,10 EUR im Verhältnis zur mietvertraglich vereinbarten Nebenkostenvorauszahlung von 142 EUR im Ergebnis eine solche Ersparnis ist, war i.R.d. Prüfung der formellen Ordnungsgemäßheit der Ankündigung nach § 555c BGB ohne Bedeutung.

ZAP EN-Nr. 356/2020

ZAP F. 1, S. 787–787

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