Im Rahmen des der Eintragung nachgeschalteten Widerspruchsverfahrens kann innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung der Eintragung einer Marke (§ 41 Abs. 2 MarkenG) von dem Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung (i.S.v. § 5 MarkenG) mit älterem Zeitrang gegen die Eintragung der Marke Widerspruch erhoben werden (§ 42 Abs. 1 MarkenG).

Nach § 42 Abs. 2 MarkenG kann der Widerspruch nur auf ältere Rechte i.S.d. §§ 913 MarkenG (vgl. oben IV.7. und 8.) gestützt werden (zu Form und Inhalt des Widerspruchs: §§ 29 ff. MarkenV; zur Unionsmarke: Art. 46 ff. UMV).

Der Inhaber der jüngeren Marke kann seinerseits vor allem Identität oder Verwechslungsgefahr bestreiten oder die Einrede der Nichtbenutzung der Widerspruchsmarke erheben (§ 43 Abs. 1 S. 1 MarkenG).

 

Hinweis:

Nach der Neufassung von § 43 Abs. 1 MarkenG durch das MaMoG ist der zeitliche Bezugspunkt nicht mehr die Veröffentlichung der Marke, gegen die sich der Widerspruch richtet, sondern ihr Anmeldetag (vgl. § 33 Abs. 1 S. 1 MarkenG).

Für Widersprüche, die vor dem 14.1.2019 erhoben wurden, gilt § 43 Abs. 1 S. 1 MarkenG in der bisherigen Fassung (§ 158 Abs. 5 MarkenG).

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